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Die Satzung der Heimatortsgemeinschaft Grabatz
in der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


a. Die Heimatortsgemeinschaft Grabatz (kurz: HOG) ist eine Untergliederung der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. (kurz: LM).
b. Sie hat den Sitz in Ergolding.
c. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erstellt: 30.11.2013, zuletzt geändert: 06.02.2014

§ 2 Zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Status


a. Die Heimatortsgemeinschaft Grabatz in der LM ist eine Untergliederung der LM.
b. Die Heimatortsgemeinschaft Grabatz der LM hat eigene satzungsgemäße Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) und eine eigene Kassenführung. Sie ist deshalb selbstständiges Steuersubjekt im Sinne des Körperschaftsteuerechts und muss sich als solche bei ihrem zuständigen Finanzamt anmelden.
c. Die Heimatortsgemeinschaft Grabatz in der LM kann als selbstständiges Steuersubjekt Gemeinnützigkeit erlangen. Dazu ist ein entsprechender Antrag unter Vorlage der Satzung beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
d. Satzungsänderungen die vom Finanzamt angeregt werden, können vom Vorstand beschlossen werden.

Erstellt: 30.11.2013

§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung


a. Zweck der Heimatortsgemeinschaft Grabatz in der LM ist die Förderung der Hilfe für die Eingliederung der Deutschen aus dem Banat in der Bundesrepublik Deutschland, die Förderung der Heimatpflege, des Kulturgutes und des Völkerverständigungsgedankens. Um diese Ziele zu erreichen, ist sie bemüht, alle Grabatzer Landsleute zu erfassen, ihre Verbindungen zu pflegen und die Beziehungen seiner Mitglieder zur alten Heimat zu fördern. Der Zweck der Heimatortsgemeinschaft Grabatz in der LM besteht weiterhin in der Förderung hilfsbedürftiger Landsleute, die noch in der alten Heimat Banat/Rumänien oder anderen Staaten leben (§ 53 AO).
b. Die Heimatortsgemeinschaft Grabatz in der LM will diese Ziele erreichen, indem sie:
c. die gemeinsamen Anliegen der Landsleute aus dem Banat vor den gesetzgebenden Körperschaften, den staatlichen und kommunalen Behörden und vor sonstigen Einrichtungen vertritt. d. geeignete Veranstaltungen wie: Vorträge, Versammlungen, Ausstellungen und sonstiger Veröffentlichungen veranlasst.
e. Hilfestellung der Landsleute bei ihren Bemühungen um die Eingliederung, insbesondere bei Behördengängen;
f. Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielrichtung vornimmt;
g. Unterstützung von bedürftigen Landsleuten im In- und Ausland anbietet.
h. Die Heimatortsgemeinschaft Grabatz in der LM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
i. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
j. Die Mittel der Heimatortsgemeinschaft Grabatz in der LM dürfen nur für die Vorbezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
k. Alle Ämter der Heimatortsgemeinschaft Grabatz in der LM sind Ehrenämter und werden ohne Entgelt verwaltet. Bare Auslagen für landsmannschaftliche Tätigkeiten können bei Vorlage der Belege ersetzt werden.

Erstellt: 30.11.2013

§ 4 Geltung von Satzungsbestimmungen der Landsmannschaft


a. Insbesondere folgende Bestimmungen der Satzung der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. (vgl. Anlage 1) gelten auch für die Satzung der Untergliederungen:
b. Mitgliedschaft § 5, 6, 7, 8
c. Ortsverbände § 15
d. Landesverbände § 16
e. Heimatortsgemeinschaften § 17
f. Wählen § 18


§ 4.1 der Satzung der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. (vgl. Anlage 1) bleibt unberührt, d.h. die Mitglieder der Untergliederungen entrichten die Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband.
a. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden erbracht durch:
b. Beitragsanteil der Mitgliederbeiträge, welche die Mitglieder an den Bundesverband entrichten und anteilig an die HOG zurückfliesen.
c. Spenden.

Erstellt: 30.11.2013

§ 5 Auflösung der Untergliederungen


a. Bei Auflösung der Untergliederung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen in den Besitz der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. über.
b. Die Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V. hat es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Erstellt: 30.11.2013

§ 6 Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft


Anlage 1: Satzung der Landsmannschaft der Banater Schwaben e.V.

Erstellt: 01.12.2013
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